Der Verein

Satzung

§ 1

Der Verein heißt Touristikverein Mittenwald e.V.

§2

Sitz des Vereins ist der Markt Mittenwald

§3

Zweck des Vereins ist die Förderung des Fremdenverkehrs in Mittenwald, in enger Zusammenarbeit mit der Marktgemeinde Mittenwald insbesondere der gemeindlichen Kurverwaltung.

§4

Hauptaufgaben des Vereins:

  • Das Eintreten für die Gesamtinteressen des Fremdenverkehrs in der Bevölkerung.
  • Die Förderung dieser Ziele in Zusammenarbeit mit der Vertretung der Marktgemeinde Mittenwald.
  • Die Abstellung von Missständen im Fremdenverkehr 

§5

Die Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§6

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf Grund mündlicher oder schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand.

§7

Austritterklärungen können jederzeit schriftlich abgegeben werden. Jedoch ist der ganze Beitrag für das Jahr zu entrichten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8

Die Organe des Vereins:

a)      Der Ausschuss (Vorstand)

b)      Die Mitgliederversammlung

§9

a.       Die Vorstandschaft des Vereins setzt sich wie folgt zusammen

1.       Dem 1. Vorsitzenden ( 1. Oder 2. Vorsitzender muss Vermieter sein.)

2.       Dem 2. Vorsitzenden

3.       Dem Schriftführer

4.       Dem Kassier

5.       Dem Vertreter für Gastronomie

6.       Dem Vertreter für Einzelhandel

7.       Drei Beisitzer

b.     Die Vorstandschaft beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, deren Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung ( § 14 ) vorbehalten ist.

c.      Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
der Vorstand in Sinne § 26 BGB ist der 1., und der 2. Vorstand, beide allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandschaft tagt nach Bedarf und wird vom 1. Vorstand einberufen.

d.     Die Vorstandschaft nach §9, Punkt a wird auf Dauer von 3 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

§10

Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig.

§11

Die Wahl erfolgt für jedes Ausschussmietglied gesondert, nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Abstimmung der anwesenden Mitglieder. Über die Form der Wahl (mittels Stimmzettel oder durch Zuruf ) gilt folgendes: sind 1/3 der anwesenden Mitglieder für geheime Wahlen, so ist dies mittels Stimmzettel vorgesehen.

Erledigt sich während der dreijährigen Zeitdauer eine der obengenannten Ausschussstellungen, so ersetzt der Ausschuss diese Stelle durch Zuwahl bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. In dieser hat die definitive Wahl stattgefunden.

§12

Alljährig im Frühjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt.

Eine weitere Mitgliederversammlung soll der Vorstand, soweit es tunlich ist, jeweils  im Herbst eines jeden Jahres einberufen. In der Frühjahrs Versammlung erfolgt der Rechenschaftsbericht insbesondere der Tätigkeits- und Kassenbericht des Vereins. Jede Mitgliederversammlung ist durch Anzeige in er Zeitung oder durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagungsortung durch den Vorstand einzuberufen.

§13

Verlangen 2/5 der Mitglieder unter Angabe von Gründen eine außerordentliche Generalversammlung, so hat der Ausschuss diese innerhalb vier Wochen einzuberufen

§ 14

Die Generalversammlung ist zuständig für:

1.       Die Entlastung des Jahresberichts in der Frühjahrsversammlung
2.       Die Prüfung der Jahresrechnung: die Entlastung des Kassiers
3.       Die Beschlussfassung über alle rechtzeitig eingegangenen Anträge
4.       Neuwahlen des Ausschusses
5.       Die Auflösung des Vereins

Bei allen Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§15

Bei Auflösung des Vereins fällt das allenfalls vorhandene Vermögen der Gemeinde bzw. der Touristinformation zu. Das Vermögen ist für Zwecke des Fremdenverkehrs zu verwenden.

§16

Mitglieder des Vereins, die trotz dreimaliger Aufforderung des Kassiers ihre Beitrage nicht bezahlt haben oder das Ansehen des Vereins oder Mittenwalder Fremdenverkehrs schädigen, werden vom Verein ausgeschlossen. Er Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung zu, die überprüft, ob die oben genannten Ausschlussgründe vorliegen.

§ 17

Über die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der Ausschusssitzungen ist jedes Mal ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

Die Neufassung der Satzung des Touristigvereins e.V. vormals Verkehrsverein Mittenwald e.V. wurde der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.01.2003 beschlossen.

Der 1. Vorstand

Michael Liebl